Unsere AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der up to data GmbH (up to data), Energie-Allee 1, D-55286 Wörrstadt
1 Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden/Käufern, auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
1.2 Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen, insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung durch up to data.
2 Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden haben nur dann Geltung, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3 Lieferung
3.1 Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Lieferung ab Werk, ohne Verpackung.
3.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert, auf Gefahr des Empfängers.
3.3 Solange der Käufer mit der Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von up to data.
3.4 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist, ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Die Rechnungen von up to data sind ohne Abzug – wenn nicht anders vereinbart – 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
4.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens
3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.
4.4 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers/Kunden ist up to data unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4.5 Nur unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderung berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
4.6 Die Preise verstehen sich zuzüglich der Spesen, Fahrt- und Reisekosten. Fahrten werden mit EUR 0,68 €/km, Fahrzeiten mit 50% des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet.
4.7 Bei einem Wochenend- bzw. Feiertags- oder Nachteinsatz erhöht sich der jeweilige Tagessatz, bzw. Stundensatz wie folgt: 25% Zuschlag für Samstage und 50% Zuschlag für Sonn- und Feiertage, sowie für Nachtarbeiten ab 20:00 Uhr.
5 Software
5.1 up to data räumt dem Kunden für eigene Software und für den Kunden entwickelte Software ein einfaches Nutzungsrecht ein, sofern nichts anderes vereinbart wird.
5.2 Bei Software von Dritten, die up to data dem Kunden überlässt oder zur Verfügung stellt, gilt der Lizenzvertrag mit Lizenzbestimmungen des Dritten.
6 Abnahme von Werkleistungen
6.1 Der Kunde hat eine bereitbestellte Werkleistung innerhalb einer Woche auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Er kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern, nicht wesentliche Mängel unterliegen der Gewährleistung. Wird die Abnahme wegen eines Mangels nicht innerhalb der Frist schriftlich verweigert, gilt die Leistung als abgenommen. Bei einer operativen Nutzung der Leistung gilt die Abnahme als erfolgt.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 up to data behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (einschließlich Software) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
7.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei schuldhaftem Zahlungsrückstand des Kunden gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, up to data teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
7.3 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen übergeben oder gelöscht werden.
8 Höhere Gewalt
8.1 Fälle höherer Gewalt – als solche geltenden die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
9 Gewährleistung
9.1 up to data gewährleistet, dass die Ware bzw. Software im Wesentlichen der mitgelieferten Dokumentation entsprechen. Geringfügige Abweichungen begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Andere Dokumente und Aussagen sind für die Beschaffenheit des Produkts unbeachtlich.
9.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt innerhalb von acht Tagen auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Später entdeckte Mängel sind genauso anzuzeigen, ansonsten gelten diese als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
§ 377 HGB bleibt unberührt.
9.3 up to data leistet für Mängel innerhalb eines Jahres nach unserer Wahl Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Bei Testsoftware besteht keine Gewährleistung.
10 Haftungsbeschränkung
10.1 up to data haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, Beschaffenheits- und Herstellergarantien und nach dem Produkthaftungsgesetz. Für einfache Fahrlässigkeit wird nur gehaftet, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und ein solcher Schaden typischerweise vorhersehbar war. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.
10.2 Die Haftung wird – mit Ausnahme von Vorsatz – insgesamt auf den Auftragswert beschränkt. up to data haftet nur für direkte Schäden, die Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
10.3 Die Haftungsregeln gelten auch zugunsten von Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
11 Weitere Bestimmungen
11.1 Änderungen, Nebenabreden und Erklärungen bedürfen der Schriftform (Email genügt). Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
11.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine Vertragslücke.
11.3 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Wörrstadt.
11.4 Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN Kaufrechts (CISG) und des EU Internationalen Privatrechts (Rom I). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Alzey.
Stand 10/2022